Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wähler Staufen e.V.
Er hat seinen Sitz in Staufen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen eingetragen. Er ist ein Ortsverband im Sinne der Satzung des Landesverbandes der Freien Wähler Baden-Württemberg e.V.

§2 Zweck des Vereins

1.Der Verein will die Interessen der Stadt Staufen und das Wohl ihrer Bürger fördern, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger mitwirkt. Der Verein gibt den Bürgern außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. Zu diesem Zweck beteiligt er sich mit Bewerbern an den Kommunalwahlen in Staufen mit den Stadtteilen Wettelbrunn und Grunern. Der Ortsverband ist parteipolitisch unabhängig. Die parteipolitische Unabhängigkeit des Ortsverbandes ist zu gewährleisten. Der Ortsverband Staufen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.es besteht kein Fraktionszwang.

§3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jeder Einwohner der Stadt Staufen werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der bereit ist die Ziele des Vereins zu fördern.

2.Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.

3.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer gegen die Beschlüsse des Vereins und seine Ziele gröblich verstoßen hat, sich vereinsschädigend verhält oder wer mit zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss, dem Auszuschließenden wird vorher rechtliches Gehör gewährt.

4.Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Ortsverein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese begründet alleine keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Ortsverband. Sie endet wie in Punkt 3 beschrieben.

5.Ein Mitglied, Funktionär/in, Wahlkandidat/in oder Abgeordnete/r einer politischen Partei kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ortsverbandes Staufen sein oder werden (Verbot der Doppelmitgliedschaft).

§4 Beiträge
1.Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge in Euro fest. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

2.Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Ortsverband Staufen durch Mitgliedsbeiträge, Geld-u. Sachspenden, sonstige Aktionen.

3.Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Ortsverbands, lediglich geschäftlich bedingte Aufwendungen werden gegen Nachweis entschädigt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ortsverbandsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Ortsverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.§

§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Ortsverbandes Staufen. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
  • Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbands
  • Wahl der Kandidaten zur Kommunalwahl

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung sind durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter alle Mitglieder unter der Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung über das Mitteilungsblatt „Das Rathaus“ und zusätzlich per email, insofern die Adresse bekannt ist, einzuladen. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung an den Vorsitzenden stellen. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten 4 Wochen einberufen, wenn zwei Vorstandmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe eines Grundes verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederverssammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben

§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins wird von der als Jahreshauptversammlung durchgeführten, ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bis zur Übernahme durch den neu gewählten Vorstand führt er die Geschäfte weiter. Der Vorstand besteht aus

– dem 1.Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schriftführer

– dem Kassenwart

– bis zu 5 weiteren Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann einem Beisitzer auch einen bestimmten Aufgabenbereich zuweisen (z.B. Pressereferent).

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Ortsverbandes Staufen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen die Leitung des Ortsverbandes Staufen und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung; er überwacht den Vollzug der Beschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann vom Vorstand ein Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer bestellt werden. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens ein Drittel der Vorstandmitglieder anwesend sein, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss der erste Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§8 Wahlen und Abstimmungen

a)   Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds muss geheim gewählt werden. Die Wahl wird durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Bringt auch der zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, entscheidet das Los.

b)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt

§.9 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen richtet sich nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes von Baden-Württemberg. Die Aufstellung erfolgt in einer öffentlichen Versammlung. In einen Wahlvorschlag können nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Festlegung dieser Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag. Bei der Festlegung dieser Reihenfolge kann, soweit kein Mitglied widerspricht, der Entwurf des Wahlvorschlags in einzelne Blocks aufgeteilt, über welche getrennt und geheim abgestimmt wird. Jeder Block besteht aus 5 zusammenhängenden Listenplätzen.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zweijährlich zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des Kassenwarts einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben auf die ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung dieser einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.

§12 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung beinhalten, bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

§13 Auflösung
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und das Vereinsvermögen, das nur gemeinnützigen Zwecken bzw. der in Gründung befindlichen Bürgerstiftung Staufen zugeführt werden darf.

§14 Unfallhaftung
Der Ortsverband haftet nicht für Unfälle jeglicher Art, wann, wie und wo diese einem Mitglied zustoßen.

§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.06.2017 beschlossen. Mit Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister tritt die Satzung vom 07.08.1984 außer Kraft.

 

 

 

Termine